Über adscale Video-AGB

Video-AGB adscale GmbH

Zusatzbedingungen für die Video-Vermarktung

(Zusatzbedingungen Videomarktplatz) der adscale GmbH

A. Allgemeines, Verhältnis zu den AGB

1. Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von adscale gelten diese Regelungen (nachfolgend „Zusatzbedingungen Videomarktplatz“ genannt) für die Überlassung von Videoinhalten durch die Inhaber von Nutzungsrechten hieran (nachfolgend „Rechteinhaber“ genannt), deren Platzierung auf Internetseiten von Publishern sowie ihre Werbevermarktung durch Verbindung mit Werbemitteln von Advertisern über den Videomarktplatz von adscale.

2. Sofern diese Zusatzbedingungen Videomarktplatz keine abweichenden Regelungen vorsehen, gelten die Bestimmungen der AGB für alle Nutzer (Teil A.) sowie die besonderen Bestimmungen der AGB für Publisher (Teil B.) bzw. für Advertiser (Teil C.) auch für die die Werbevermarktung von Videoinhalten über den Videomarktplatz. Die Zulassung zur Nutzung der Plattform umfasst nicht automatisch die Zulassung auch zum Video-Marktplatz. Für die Teilnahme am Video-Marktplatz ist eine gesonderte Zulassung in entsprechender Anwendung von Ziffer 2 der AGB erforderlich.

3. Die Ziffern 1.2 und 1.3 sowie die Ziffer 10 der AGB gelten entsprechend auch für diese Zusatzbedingungen Videomarktplatz.

B. Besondere Bestimmungen für Publisher (Videomarktplatz)

Ergänzend zu bzw. abweichend von Teil B. der AGB (Besondere Bestimmungen für Publisher) gelten für den Videomarktplatz folgende Regelungen für Publisher:

1. Für Internetseiten und Werbeplätze, die der Publisher für den Video-Marktplatz anmeldet, gelten die Regelungen in Teil B. der AGB mit der Maßgabe entsprechend, dass als Schaltung von Werbung auf dem Werbeplatz die Auslieferung von Videoinhalten von adscale bzw. Rechteinhabern mit einem Werbemittel gilt, soweit sich aus diesen Zusatzbedingungen Videomarktplatz nichts anderes ergibt.

2. Zusätzliche Voraussetzung für die Auslieferung von Videoinhalten und ggf. die Schaltung von mit ihnen verbundener Werbung ist die Auswahl der jeweiligen Videoinhalte durch den Publisher und deren Freischaltung durch den Rechteinhaber für den Werbeplatz des Publishers. Soweit für einen Werbeplatz keine Werbeschaltung vermarktet ist, ist adscale nicht zur Auslieferung der vom Publisher ausgewählten und freigeschalteten Videoinhalte verpflichtet und der Publisher erhält keine Werbevergütung; adscale kann in diesen Fällen den Werbeplatz unentgeltlich mit Eigenwerbung belegen, wenn der Publisher die Schaltung von Eigenwerbung als alternative Auslieferungsoption ausgewählt hat.

3. Der Publisher darf den Player und die Videoinhalte stets nur auf dem vereinbarten Werbeplatz auf der vereinbarten Website bzw. Domain einsetzen.

4. Der Publisher hat keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Videoinhalte oder Videoinhalte überhaupt. Insbesondere können Videoinhalte jederzeit geändert, ausgetauscht oder zurückgerufen werden, z.B. wenn ein Rechteinhaber bestimmte Videoinhalte nicht mehr zur Verfügung stellt. Adscale ist insbesondere berechtigt, die Auslieferung von Videoinhalten zur Einhaltung territorialer Beschränkungen bei bestimmten Videoinhalten durch Geo-Blocking einzuschränken. Werden Videoinhalte vertragsgemäß zurückgerufen, wird adscale die Auslieferung i.d.R. nach spätestens 24 Stunden beenden; der Publisher kann hieraus keine Ansprüche, z.B. auf entgangenen Gewinn, geltend machen.

5. adscale gestattet dem Publisher die Nutzung der für seine Werbeplätze freigeschalteten Videoinhalte durch Einbindung des von adscale zur Verfügung gestellten HTML-Codes in die jeweilige Internetseite des Publisher, im für die Durchführung des Vetragsverhältnisses erforderlichen Umfang und für die Dauer der Zurverfügungstellung des jeweiligen Videoinhalts nach den Bestimmungen der AGB und dieser Zusatzbedingungen Videomarktplatz. Der Publisher darf die Videoinhalte in jedem Fall nur entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben benutzen.

6. Ergänzend zu Ziffer 17 der AGB ist es dem Publisher insbesondere ausdrücklich untersagt, Videoinhalte zum Download bzw. Mitschnitt zur Verfügung zu stellen bzw. abrufbar zu machen oder dies zu unterstützen. Der Publisher darf ferner Videoinhalte weder an Dritte lizenzieren noch andere Vereinbarungen über Videoinhalte mit Dritten treffen (z.B. über Verlinkung, Einbetten). Er darf Videoinhalte oder ihre Wahrnehmung durch den Nutzer nicht verändern oder umgestalten oder anderweitig beeinflussen (z.B. durch Überblendungen).

C. Besondere Bestimmungen für Advertiser (Videomarktplatz)

Ergänzend zu bzw. abweichend von Teil C. der AGB (Besondere Bestimmungen für Advertiser) ist zusätzliche Voraussetzung für die die Schaltung von mit Videoinhalten verbundener Werbung die Freischaltung der Werbung auch durch den Rechteinhaber. adscale übernimmt keine Verpflichtung zu Auslieferung der Werbung mit bestimmten, einzelnen Videoinhalten; insbesondere begründet der Rückruf bestimmter Videoinhalte (vgl. Ziffer D 4.4) keine Ansprüche des Advertisers gegen adscale.

D. Besondere Bestimmungen für Rechteinhaber (Videomarktplatz)

Ergänzend zu den AGB gelten für den Videomarktplatz folgende Regelungen für Rechteinhaber:

1. Rechtliche Stellung; Leistungen adscale und Rechteinhaber

1.1 adscale betreibt den Videomarktplatz als Teil des Echtzeitmarktplatz für Online-Werbung (vgl. Ziffer 3.1 der AGB). Im Videomarktplatz kann ein Rechteinhaber Videoinhalte zur Einbindung durch Publisher in ihre Internetseiten und zur Werbevermarktung an Advertiser zur Verfügung stellen. Vertragspartner des Rechteinhabers ist dabei ausschließlich adscale.

1.2 Über den Videomarktplatz können Publisher Videoinhalte, die der Rechteinhaber adscale zur Verfügung stellt, für die Einbindung in ihre Internetseiten auswählen und auf ihren Internetseiten nach den Bestimmungen der AGB und dieser Zusatzbedingungen Videomarktplatz öffentlich zugänglich machen. adscale wird sich bemühen, durch Werbevermarktung gegenüber Advertisern Werbeerlöse aus Werbeschaltungen verschiedener Art gemäß dem jeweils aktuellen Angebot von Werbeformen auf dem Videomarktplatz (z.B. Pre-Rolls, Mid-Rolls, Post-Rolls, als Video, Standbild, Overlay usw.) in Verbindung mit den Videoinhalten zu erzielen. adscale übernimmt das zur Vertragsdurchführung erforderliche Hosting und die Auslieferung der Videoinhalte, ggf. verbunden mit Werbemitteln. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Speicherung, Archivierung oder Sicherung von Videoinhalten für den Rechteinhaber übernimmt adscale nicht. Als Gegenleistung erhält der Rechteinhaber die in Ziffer D.6 geregelte erfolgsabhängige Vergütung.

1.3 Für den Videomarktplatz gelten Ziffer 3.1 und 3.2 der AGB mit der Maßgabe entsprechend, dass als weiterer Teilnehmer der Rechteinhaber unter Beachtung der besonderen Regelungen dieser Zusatzbedingungen Videomarktplatz beteiligt wird und entsprechend z.B. zusätzlich zu denen des Publishers bestimmte Angaben zu seinen Videoinhalten (z.B. [...], Vorschlag zum Listen- bzw. Katalogpreis, Rechteinhaber-Minimumpreis / -Netto-TKP / -CPC) hinterlegt und die Schaltung von Werbung in Verbindung mit seinen Videoinhalten der Freischaltung auch durch ihn bedarf.

1.4 adscale richtet für den Rechteinhaber ein Nutzerkonto ein, über das insbesondere die vom Rechteinhaber zu Verfügung gestellten Videoinhalte verwaltet werden, über das der Rechteinhaber Internetseiten von Publishern für die von ihm zur Verfügung gestellten Videoinhalte und Werbeschaltungen von Advertisern freischalten kann, und über das die Vergütung des Rechteinhabers abgerechnet wird. Die Verwaltung der Videoinhalte, die Verwaltung der Freigaben von Publishern sowie die Freischaltung von Werbeschaltungen von Advertisern kann alternativ über die adscale Video API erfolgen.

2. Keine Gewähr für Werbeinhalte durch adscale

adscale übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit oder die werblichen Inhalte, der von dem Advertiser gelieferten Werbemittel, die mit den Videoinhalten des Rechteinhabers verknüpft werden. adscale übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die angezeigten Werbemittel in thematischem oder sonstigen Zusammenhang mit den Videoinhalten des Rechteinhabers stehen.

3. Verantwortlichkeit des Rechteinhabers; Unterstützung von Tracking / Targeting

3.1 Der Rechteinhaber ist für den Inhalt sowie für die ordnungsgemäße Übertragung seiner vertragsgegenständlichen Videoinhalte an adscale verantwortlich und hat seine Videoinhalte regelmäßig zu überprüfen.

3.2 Der Rechteinhaber hat sicherzustellen, dass die von ihm angebotenen Videoinhalte den technischen Anforderungen von adscale entsprechen und adscale damit in der Lage ist, die Videoinhalte mit Werbung zu belegen und die für die Abwicklung und Abrechnung des Werbeverhältnisses erforderlichen Zugriffszahlen (sog. „Tracking“) zu erheben. Dies gilt entsprechend für evtl. Targeting-Technologien von adscale bzw. Advertisern. Über diese technischen Anforderungen wird adscale informieren, z. B. in der Dokumentation zur adscale Video API.

4. Bereitstellung von Videoinhalten zur Werbevermarktung; Freischaltung von Werbung durch den Rechteinhaber; Pflicht zur Werbeüberlassung; Ausnahmen

4.1 Der Rechteinhaber stellt adscale über die im Videomarktplatz vorgesehenen Funktionalitäten und Schnittstellen Videoinhalte nach den dort angegebenen technischen Vorgaben durch Übertragung entsprechender Dateien zur Verfügung.

4.2 adscale ist zur Verwendung oder Werbevermarktung der Videoinhalte eines Rechteinhabers nach den Regelungen dieses Vertrags berechtigt, aber nicht verpflichtet. Insbesondere, wenn Videoinhalte gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Vorschriften der AGB oder der Zusatzbedingungen Videomarktplatz verstoßen oder sie adscale aus anderen Gründen nicht für eine Werbevermarktung geeignet erscheinen, behält sich adscale das Recht vor, übermittelte Inhalte nicht zu nutzen bzw. zu vermarkten und/oder zu löschen.

4.3 adscale wird Videoinhalte eines Rechteinhabers nur auf Internetseiten eines Publishers ausliefern und nur Werbung von Advertisern in Verbindung mit Videoinhalten eines Rechteinhabers schalten, die der Rechteinhaber für diese Werbung bzw. das die Internetseiten des Publishers freigegeben hat. Soweit keine Anfragen für Videoinhalte des Rechteinhaber auf dem von einem Publisher gemeldeten Werbeplatz existieren, kann adscale den vakanten Werbeplatz unentgeltlich mit Eigenwerbung belegen, es sei denn Rechteinhaber widerspricht dem in Schriftform.

4.4 Rechteinhaber ist zur Überlassung der des jeweiligen Videoinhalts zur Verbindung mit der von ihm freigegebene Werbung, ggf. einschließlich eines adscale-Logos, zu den von adscale vorgegebenen Konditionen verpflichtet, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Rechteinhaber ist berechtigt, von ihm freigegebene Videoinhalte allgemein oder für bestimmte Werbeplätze oder Werbeschaltungen zurückzurufen, wenn er selbst die entsprechenden Rechte verliert oder eine vergleichbare Interessenlage den Rückruf erfordert. Zur Umsetzung der Rückrufs stehen adscale bis zu 48 Stunden zur Verfügung.

4.5 Im Auktionsverfahren ist der Rechteinhaber hierzu nur verpflichtet, wenn adscale mindestens den ggf. für den betreffenden Videoinhalt vom Rechteinhaber hinterlegten Rechteinhaber-Minimumpreis / Netto-TKP/CPC anbietet.

4.6 Sofern der Rechteinhaber einer festen Volumenvereinbarung zustimmt, verpflichtet er sich zur Ermöglichung der entsprechenden Ad-Impressions in Verbindung mit seinen jeweiligen Videoinhalten. Sollte das Volumen in dem vereinbarten Zeitraum nicht vollständig ausgeliefert werden können, so verlängert sich der Zeitraum, bis die Auslieferung vollständig erfolgt ist.

5. Rechtseinräumung, Garantie der Verfügungsberechtigung; Tests und Optimierung

5.1 Der Rechteinhaber räumt mit dem Hochladen oder sonstigem Übertragen seiner Videoinhalte adscale, den Publishern und den Advertisern für die Dauer seiner Teilnahme am Videomarktplatz sowie, ggf. darüber hinaus, bis zum Ende der letzten vom Rechteinhaber freigegebenen Werbeschaltung das weltweite, nicht-ausschließliche Recht ein, die Videoinhalte nach den Bestimmungen der AGB und dieser Zusatzbedingungen Videomarktplatz über Internetseiten der Publisher im Netzwerk von adscale öffentlich zugänglich zu machen, zu diesem Zweck erforderliche Vervielfältigung vorzunehmen, die Videoinhalte werblich zu vermarkten sowie in diesem Rahmen erforderliche Bearbeitungen- und Umgestaltungsrechte (z.B. für Ein- oder Überblendungen, Verbindung mit Werbemitteln) vorzunehmen sowie diese Handlungen Publishern und Erfüllungsgehilfen zu gestatten.

5.2 Der Rechteinhaber garantiert, dass er Inhaber aller für die Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Rechte an den Videoinhalten und über diese in diesem Umfang verfügungsberechtigt ist und dass die vertragsgemäße Nutzung der Videoinhalte weder gesetzliche Bestimmungen noch Rechte Dritter verletzt. Er garantiert darüber hinaus, dass die Videoinhalte die Anforderungen nach Ziffer D.7 erfüllen.

5.3 Zur Überprüfung und Optimierung der Performance und der Erträge darf adscale die hierfür erforderliche, angemessene Anzahl von Ad-Impressions in Verbindung mit den Videoin-halten des Rechteinhabers unentgeltlich ausschließlich für diese Zwecke nutzen.

6. Vergütung des Rechteinhabers

6.1 Der Rechteinhaber erhält als Gegenleistung die jeweils vereinbarte (vgl. Ziffer D.4.5 und Ziffer D.4.6) Werbevergütung. Im Auktionsverfahren beträgt diese für jede Werbeschaltung mindestens den jeweils gültigen Rechteinhaber-Minimumpreis / Netto-TKP/CPC. Falls sich Advertiser für einen Werbeplatz in Verbindung mit einem Videoinhalt des Rechteinhabers überbieten, können sich unabhängig von den im System kalkulierten Preisen (vgl. Zif-fer D.1.1 und D.1.3 sowie Ziffer 3.1. der AGB) höhere Vergütungen für den Rechteinhaber ergeben, die ihm zeitnah im Reporting für seine Videoinhalte angezeigt werden.

6.2 Der Vergütungsanspruch des Rechteinhabers gegen adscale für eine Werbeschaltung entsteht erst, wenn adscale diese Werbeschaltung an einen Advertiser veräußert hat und dieser Advertiser gegenüber adscale vollständig bezahlt hat.

6.3 Das zum Ende eines Kalendermonats vorhandene Werbevergütungsguthaben des Rechteinhabers wird jeweils 40 Tage nach Monatsende an die im Nutzerkonto hinterlegte Bankverbindung des Rechteinhabers ausgezahlt. Wenn das Werbevergütungsguthaben den Betrag von EUR 100,00 nicht erreicht, ist adscale berechtigt, es nicht sogleich auszuzahlen, sondern auf den nächsten Abrechnungstermin vorzutragen. Beträgt ein auszuzahlendes Werbevergütungsguthaben weniger als EUR 20,00, kann adscale eine Bearbeitungspauschale von EUR 5,00 abziehen, soweit der Rechteinhaber keine geringeren Kosten nachweist.

6.4 adscale überweist die an den Rechteinhaber auszukehrende Beträge ausschließlich auf die im Nutzerkonto hinterlegte Bankverbindung.

7. Anforderungen an Inhalte; unzulässige Inhalte und Praktiken

7.1 Videoinhalte dürfen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, keine Rechte Dritter verletzen und ihre werbliche Nutzung muss zulässig sein.

7.2 Videoinhalte dürfen insbesondere nicht:
  • gewalt- oder kriegsverherrlichende, pornografische, volksverhetzende, rassistische, menschenverachtende Inhalte oder Kennzeichen verfassungswidriger oder verbotener Organisationen beinhalten;
  • aus jugendschutzrechtlichen Gründen zur Wahrnehmung nicht, nur durch Nutzer ab einem bestimmten Alter und/oder nur mit zeitlich beschränkter Zugänglichkeit geeignet sein;
  • Rechte Dritter, insbesondere Patente, Marken, Urheber- oder Leistungsschutzrechte, Persönlichkeitsrechte oder Eigentumsrechte verletzen;
  • Bestandteile beinhalten, deren werbliche oder sonstige Nutzung wie zwischen dem Rechteinhaber und adscale vereinbart zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber oder Rechtsverletzungen zu Lasten Dritter führt (z.B. GEMA-pflichtige Musik);
  • Material beinhalten, zu deren Veröffentlichung keine Berechtigung besteht (z.B. Behörden-, Geschäfts-, oder Berufsgeheimnisse);
  • Material beinhalten, mit dessen Veröffentlichung und/oder Weitergabe Börsenregeln (z.B. der New York Stock Exchange, der American Stock Exchange, der NASDAQ oder der Börse Frankfurt) verletzt werden;
  • Material enthalten, das Software-Viren oder andere Informationen, Dateien oder Programme enthält, die dazu gedacht oder geeignet sind, die Funktion von Computer Soft- oder Hardware oder von Telekommunikationsvorrichtungen zu unterbrechen, zu zerstören oder einzuschränken;
  • Werbung (einschließlich getarnter Werbung) für den Rechteinhaber oder Dritte enthalten oder versehen sein (die Einblendung des Credits/Logos eines Rechteinhabers üblicher Art und Umfangs ist jedoch erlaubt);
  • nach der Einschätzung von adscale belästigend, vulgär, obszön, hasserregend, rassistisch oder in sonstiger Weise anstößig, missbräuchlich oder ungeeignet sein;
  • User-Generated-Content enthalten.


7.3 Dem Rechteinhaber ist es untersagt, selbst oder durch Dritte
  • direkt oder indirekt Anfragen auf eine von adscale vermarktete Werbung, einen Link oder Seitenaufrufe zu erzeugen, insbesondere durch wiederholtes manuelles Anklicken oder durch Gebrauch von automatischen Programmabläufen (z. B. „Robots“, „forced clicks“, etc.), und/oder
  • in anderer Weise missbräuchlich AdImpressions in Verbindung mit seinen Videoinhalten zu erzeugen oder deren Nutzung und/oder Vergütung zu manipulieren


7.4 Verstößt Rechteinhaber schuldhaft gegen das Verbot unzulässiger Inhalte oder Praktiken (Ziffern D.7.1 bis D.7.3), entfällt der entsprechende Werbevergütungsanspruch gemäß Ziffer D.6 des Rechteinhabers ersatzlos, es sei denn der Rechteinhaber weist einen geringeren Schaden nach. Bei begründetem Verdacht auf schuldhafte Verstöße gegen das Verbot unzulässiger Inhalte oder Praktiken durch den Rechteinhaber hat adscale das Recht, die entsprechende Werbevergütung bis zur Klärung des Sachverhalts zurückzuhalten, es sei denn der Rechteinhaber leistet Sicherheit in gleicher Höhe. Zudem verpflichtet sich der Rechteinhaber innerhalb von max. 24 Stunden zum Entfernen von Videoinhalten, sofern er wegen seines schuldhaften Verhaltens von adscale dazu aufgefordert wird.

7.5 Ziffer D.7.4 findet auch bei Umgehung der unzulässigen Praktiken entsprechend Anwendung.

Stand: 01.02.2011